ICD-10-GM · Kapitel II · C76–C80 Bösartige Neubildungen ungenau bezeichneter, sekundärer und nicht näher bezeichneter Lokalisationen
C79 Sekundäre bösartige Neubildung an sonstigen und nicht näher bezeichneten Lokalisationen
Dieser Code ist eine Überschrift: Auf Krankschreibungen und Rechnungen steht meist einer der genaueren Codes darunter.
Genauere Codes
- C79.0 Sekundäre bösartige Neubildung der Niere und des Nierenbeckens
- C79.1 Sekundäre bösartige Neubildung der Harnblase sowie sonstiger und nicht näher bezeichneter Harnorgane
- C79.2 Sekundäre bösartige Neubildung der Haut
- C79.3 Sekundäre bösartige Neubildung des Gehirns und der Hirnhäute
- C79.4 Sekundäre bösartige Neubildung sonstiger und nicht näher bezeichneter Teile des Nervensystems
- C79.5 Sekundäre bösartige Neubildung des Knochens und des Knochenmarkes
- C79.6 Sekundäre bösartige Neubildung des Ovars
- C79.7 Sekundäre bösartige Neubildung der Nebenniere
- C79.8 Sekundäre bösartige Neubildung sonstiger näher bezeichneter Lokalisationen
- C79.9 Sekundäre bösartige Neubildung nicht näher bezeichneter Lokalisation
Passende Praxis in deiner Nähe
Passende Anlaufstelle für diesen Bereich: meist Hausarzt. Bei Bedarf überweist die Hausarztpraxis weiter.
Die Zuordnung zur Fachrichtung ist eine grobe Orientierung von MeineArztsuche und nicht Teil der ICD-10-GM.
Wichtig: Diese Seite erklärt, wofür ein Code in der Klassifikation steht. Sie ersetzt keine Diagnose und keine ärztliche Beratung. Fragen zu einem Code auf deiner Krankschreibung oder im Arztbrief klärst du am besten mit der Praxis, die ihn eingetragen hat. Im Notfall: 112, abends und am Wochenende: 116117.
Quelle: ICD-10-GM Version 2026, Systematisches Verzeichnis. Herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Die Erstellung erfolgt unter Verwendung der maschinenlesbaren Fassung des BfArM. Die Ausgabe beruht auf der amtlichen Fassung der ICD-10 der Weltgesundheitsorganisation (© WHO 1992) und der australischen ICD-10-AM, First Edition (© Commonwealth of Australia 1998); die Übersetzungsrechte für die deutschsprachige Ausgabe liegen beim BfArM, das für die Übersetzung allein verantwortlich ist.